Zusammenarbeit zwischen Verlagen
Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 4: Der Administrationsvertrag
Der Administrationsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen zwei Musikverlagen. © Sora Shimazaki via pexels.com
Nachdem wir in den bisherigen Beiträgen die grundlegenden Aufgaben eines Musikverlages sowie die wichtigsten Aspekte des Autorenexklusivvertrags bzw. des Editionsvertrags behandelt haben, geht es in diesem Beitrag um den sog. Administrationsvertrag.
1. Allgemeines
Der Administrationsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen zwei Musikverlagen. Dementsprechend wird der Administrationsvertrag zwischen einem Verlag, der häufig über die Autoren-Rechte seines Inhabers verfügt, und einem anderen Verleger (Administrator) abgeschlossen, der diese Werke administrieren, also verwalten soll.
Der Administrator verfügt dabei über die entsprechende Infrastruktur, die ihm eine Verwaltung des Repertoires von anderen Verlagen ermöglicht.
Anders als beim Editionsvertrag, der das Zusammenwirken der Vertragspartner im Zusammenhang mit gemeinsam erworbenen oder zur gemeinsamen verlegerischen Auswertung eingebrachten urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Musikwerken regelt, übernimmt der Administrator lediglich administrative Aufgaben gegenüber dem Verlag. Eine Rechteeinräumung erfolgt nicht.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind sämtliche Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der verlegerischen Tätigkeit eines Musikverlages.
Dazu zählen die Werkregistrierung bei der GEMA, die Korrespondenz mit Auswertern, Verwertungsgesellschaften und Autoren, die Kontrolle von Abrechnungen der GEMA und das Inkasso von Auswertungserlösen.
Die Administration betrifft in der Regel weiterhin die Abwicklung sämtlicher Buchführungsarbeiten für den administrierten Verlag einschließlich Jahresabschluss und Vorbereitung von Bilanzen oder Gewinn- und Verlustabrechnung.
Weitere Verpflichtungen, wie die Beratung bei der Entwicklung von Marketingstrategien oder der Verwertung für administrierte Werke können auf Wunsch ebenfalls zum Vertragsgegenstand gemacht werden.
3. Beteiligung
Der Administrator erhält für seine Leistungen eine nach Umfang der übernommenen Tätigkeiten variable Vergütung von 10 %–20% der eingehenden Verlagsanteile aus der Verwertung der administrierten, vertragsgegenständlichen Musikwerke.
Für die Abrechnung der Vergütung ist entscheidend, ob der Administrator berechtigt ist, das Inkasso der Auswertungserlöse für den Verlag zu übernehmen. Ist dies nicht der Fall, hat der Verlag die Administrationspauschale dem Administrator gegenüber abzurechnen und auszuzahlen. Als Abrechnungsperioden werden häufig der 31. Januar und der 30. Juni und eines Jahres gewählt.
4. Vertragsdauer
Die Vertragsdauer ist frei verhandelbar. Laufzeiten von zwei bis drei Jahren sind durchaus üblich.
Da Auswertungserlöse vom Administrator teils erst mit erheblich zeitlicher Verzögerung ausgeschüttet werden, ist die Vereinbarung einer nachvertraglichen Collection Period für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren nicht unüblich.
Eine solche Collection Period muss beim Abschluss eines neuen Vertrages mit einem anderen Administrator berücksichtigt werden, damit eingehende Erlöse klar abgegrenzt werden können.
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