Nicht nur für einzelne Titel
Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 5: Der Einzeltitelvertrag
musikverlag musikbusiness songwriting
Trotz seines Namens kann sich der Einzeltitelvertrag auf viele Songs beziehen. © Alena Darmel via pexels.com
1. Vertragsgegenstand
Der Einzeltitelvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verlag und den Autoren (Komponist und/oder Texter) bezüglich bereits eines oder mehrerer bestehender Musikwerke. Er unterscheidet sich vom Autorenexklusivvertrag, der die Rechteeinräumung an zukünftigen, noch zu erstellenden Musikwerken regelt.
Sehr häufig wird beim Einzeltitelvertrag auf einen Mustervertrag des Deutschen Musikverleger-Verbandes (DMV) zurückgegriffen, den es in zwei Varianten, nämlich für E- und U-Musik gibt.
Wie bei allen anderen Verträgen im Verlagsbereich auch, sollten Komponisten und Songwriter darauf achten, dass der Verlag mit seiner genauen Firmierung korrekt im Vertrag angegeben ist und auch das Musikwerk sowie die Autoren richtig bezeichnet sind.
Sind am Einzeltitelvertrag mehrere Autoren beteiligt, empfiehlt sich für jeden Autor einen eigenen Vertrag abzuschließen.
2. Rechteinräumung
Die Rechteeinräumung erfolgt grundsätzlich exklusiv, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt. Sollte der Autor eine zeitliche oder räumliche Beschränkung wünschen, muss dies ausdrücklich im Vertrag geregelt werden. Gleiches empfiehlt sich für Zustimmungsvorbehalte wie z. B.
das Recht zur Bearbeitung des Werkes,
das Werk mit anderen Werken zu verbinden
das Werk für Werbezwecke zu benutzen
die Benutzung zum Bühnenstück (großes Recht)
Bei einer weltweiten Einräumung der Rechte gewährt der Urheber dem Verlag gleichzeitig das Recht der Subverlagsrechtevergabe.
Der jeweilige Subverlagsinhaber nimmt dann im jeweiligen Subverlagsterritorium die Verlagsrechte wahr. Für den Urheber gilt es darauf zu achten, dass mit Beendigung des Originalverlegervertrages auch der Subverlagsvertrag beendet wird.
3. Pflichten des Verlages
Der Verlag verpflichtet sich, das Werk in handelsüblicher Weise zu vervielfältigen, zu verbreiten und sich für die Nutzung der vorstehend eingeräumten Rechte in handelsüblicher Weise einzusetzen.
Der Verlag verpflichtet sich außerdem, auf Anforderung dem Autor Rechenschaftsberichte vorzulegen, den Autor über Veröffentlichungen auf Tonträgern zu informieren und auf Ausstrahlungen der Werke im Fernsehen etc. hinzuweisen.
4. Beteiligung
Für die Höhe der Beteiligung des Urhebers und des Verlegers an den von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechten wird in der Regel der GEMA-Verteilungsplan zugrunde gelegt und dieser zum Gegenstand des Vertrages gemacht.
Bei von der GEMA nicht wahrgenommenen Rechte werden individuelle Vereinbarungen getroffen, z. B. für das Filmherstellungsrecht sehr häufig im Verhältnis 50:50.
Die Beteiligung am Notendruck für den Autor bewegt sich in einer Größenordnung von 10-15% des Nettoladenpreises. Die Abrechnung erfolgt jeweils zum 30.06 und 31.12. mit einer Frist von 3 Monaten. Buchprüfungsklauseln sind hier ebenfalls üblich.
5. Rückrufsrechte
Sollte der Verleger die ihm eingeräumten Verlagsrechte unzureichend ausüben, kann der Autor die Rechte gemäß § 41 UrhG zurückrufen.
Im Falle der Insolvenz des Verlegers besteht kein Rücktrittsrecht (§ 36 Abs. 2 Verlagsgesetz). Stattdessen kann der Insolvenzverwalter nach den allgemeinen Vorschriften des Insolvenzrechts die Erfüllung wählen.
Dies ist häufig in den Standardverträgen der Verlage anders vorgesehen und muss daher abgeändert werden.
Ähnliche Themen
Grundlage aller Live-Auftritte
Verträge im Live-Geschäft: Alle Infos zum Konzertvertrag – mit Checkliste
veröffentlicht am 16.04.2024 21
Zusammenarbeit zwischen Musikverlagen
Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 6: Der Co-Verlagsvertrag
veröffentlicht am 05.01.2024
Zusammenarbeit zwischen Verlagen
Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 4: Der Administrationsvertrag
veröffentlicht am 07.03.2023
Unter einem Dach
Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 3: Der Editionsvertrag
veröffentlicht am 21.12.2022
"Drum prüfe, wer sich ewig bindet"
Die wichtigsten Informationen zu Musikverlagsverträgen, Teil 2: Der Autorenexklusivvertrag
veröffentlicht am 03.11.2022 2